Geschäftsführer einer SARL in Luxemburg: Pflichten und Haftung
Mickaël LOC
Unternehmensjurist ·
Geschäftsführer einer SARL in Luxemburg: Pflichten und Haftung
Der Geschäftsführer einer SARL in Luxemburg ist das zentrale Leitungsorgan der Gesellschaft. Er verpflichtet die Gesellschaft gegenüber Dritten, führt die laufenden Geschäfte und übernimmt eine persönliche zivil- und strafrechtliche Haftung bei Geschäftsführerfehlern. Seine Rechte, Pflichten und Vergütung verdienen besondere Aufmerksamkeit bei der Gründung der Gesellschaft.
Zivil- und strafrechtliche Haftung
Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft und Dritten für die Geschäftsführerfehler, die er in Ausübung seiner Funktionen begeht. Diese Haftung ist persönlich und kann sein Privatvermögen gefährden. Die häufigsten Fälle umfassen: Fortführung einer defizitären Tätigkeit ohne Ergreifen erforderlicher Maßnahmen, Nichteinhaltung gesetzlicher Pflichten (Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, CCSS), Ausschüttung fiktiver Dividenden und nicht offengelegter Interessenkonflikt. Im Insolvenzfall kann der Geschäftsführer zur Auffüllung des Gesellschaftspassivs verurteilt werden, wenn ein Geschäftsführerfehler, der zur Unzulänglichkeit der Aktiva beigetragen hat, nachgewiesen wird.
Buchhaltungs- und Steuerpflichten
- Führen der Buchhaltung der Gesellschaft gemäß dem luxemburgischen PCN
- Aufstellen der Jahresabschlüsse innerhalb von 6 Monaten nach Geschäftsjahresende
- Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung zur Genehmigung der Abschlüsse
- Hinterlegung der Jahresabschlüsse beim RCS über eCDF innerhalb von 7 Monaten
- Sicherstellung der fristgerechten Zahlung von Steuern (IRC, ICC, MwSt.) und Sozialbeiträgen (CCSS)
- Aktualisierung des Registers der wirtschaftlich Berechtigten bei Änderungen
Vergütung des Geschäftsführers
Die Vergütung des SARL-Geschäftsführers kann verschiedene Formen annehmen: Gehalt (bei Arbeitsvertrag mit Unterordnungsverhältnis), Tantieme (von der HV zugewiesener Gewinnanteil) oder eine Kombination aus beidem. Der mehrheitlich beteiligte Geschäftsführer ist beim CCSS als Selbstständiger angemeldet (Beiträge ~25 % des Einkommens), es sei denn, er weist ein Unterordnungsverhältnis mit der Gesellschaft nach. Der angestellte Geschäftsführer unterliegt dem Sozialversicherungsregime der Arbeitnehmer. Die Vergütung muss angemessen und durch die wahrgenommenen Verantwortlichkeiten gerechtfertigt sein, andernfalls droht eine steuerliche Umqualifizierung.
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