Rechnungsstellung und MwSt. für Freiberufler in Luxemburg
Mickaël LOC
Zugelassener Buchhalter ·
Rechnungsstellung und MwSt. für Freiberufler in Luxemburg
Die Rechnungsstellung für Freiberufler in Luxemburg unterliegt strengen Regeln hinsichtlich der Pflichtangaben und der MwSt. Unterhalb der Schwelle von 35.000 € Jahresumsatz greift die MwSt.-Kleinunternehmerregelung. Darüber werden die MwSt.-Registrierung und die Rechnungsstellung mit MwSt. verpflichtend. Das Verständnis dieser Regeln ist wesentlich, um steuerliche Sanktionen zu vermeiden.
Pflichtangaben auf einer Rechnung
- Vollständiger Name, Adresse und MwSt.-Nummer des Freiberuflers (oder Hinweis «Artikel 60 MwStG» bei Kleinunternehmerregelung)
- Vollständiger Name, Adresse und MwSt.-Nummer des Kunden (verpflichtend für innergemeinschaftliches B2B)
- Eindeutige fortlaufende Rechnungsnummer und Ausstellungsdatum
- Genaue Beschreibung der Leistung oder des gelieferten Gegenstands
- Einzelpreis netto, Menge, Nettogesamtbetrag, MwSt.-Satz und -Betrag, Bruttobetrag
- Leistungsdatum oder abgedeckter Zeitraum
- Zahlungsbedingungen und Bankverbindung (IBAN)
MwSt.-Kleinunternehmerschwelle: 35.000 €
Ein Freiberufler, dessen Jahresumsatz 35.000 € netto nicht übersteigt, kann für die Kleinunternehmerregelung optieren: keine MwSt.-Ausweisung, kein Vorsteuerabzug, keine MwSt.-Erklärungen. Die Rechnung muss den Hinweis «MwSt. nicht anwendbar, Artikel 60 des MwStG» enthalten. Sobald die Schwelle (auch unterjährig) überschritten wird, muss die MwSt.-Registrierung umgehend beantragt und die MwSt. ab der ersten Rechnung nach Überschreitung ausgewiesen werden.
Umkehrung der Steuerschuld und B2B-Dienstleistungen innerhalb der EU
Bei B2B-Dienstleistungen an Kunden in anderen EU-Ländern greift das Verfahren der Umkehrung der Steuerschuld (reverse charge): Der Freiberufler stellt netto in Rechnung mit dem Hinweis «Umkehrung der Steuerschuld, Art. 44 Richtlinie 2006/112/EG». Der Kunde meldet und zieht die MwSt. in seinem Land ab. Der Freiberufler muss über eine innergemeinschaftliche MwSt.-Nummer verfügen und für diese Umsätze Zusammenfassende Meldungen (EC Sales List) einreichen. Rechnungen mit Umkehrung der Steuerschuld werden nicht auf die Kleinunternehmerschwelle von 35.000 € angerechnet.
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