Niederlassungsgenehmigung in Luxemburg: Vollständiger Leitfaden
Mickaël LOC
Gründer & Geschäftsführer, Financial Services ·
Niederlassungsgenehmigung in Luxemburg: Vollständiger Leitfaden
Die Niederlassungsgenehmigung ist in Luxemburg eine gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung der meisten gewerblichen, handwerklichen, industriellen oder freiberuflichen Tätigkeiten. Sie wird von der Generaldirektion KMU und Unternehmertum des Wirtschaftsministeriums ausgestellt und garantiert, dass der Geschäftsführer über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen und die geforderte Ehrbarkeit verfügt. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt 4 bis 8 Wochen.
Voraussetzungen
Der Antragsteller muss drei kumulative Voraussetzungen erfüllen. Zunächst die berufliche Ehrbarkeit: ein nicht älter als 3 Monate altes, einwandfreies Führungszeugnis (Bulletin Nr. 3) aus dem Wohnsitzland und aus jedem Land, in dem der Antragsteller mehr als 5 Jahre ansässig war. Sodann die berufliche Qualifikation: ein anerkannter Abschluss, mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in der Branche oder ein Befähigungsnachweis je nach Tätigkeit (Handwerk, Horeca, Handel, Industrie). Schließlich muss eine feste Niederlassung in Luxemburg bestehen (Geschäftsräume oder Domizilierungsvertrag).
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Kopie des Reisepasses oder Personalausweises des qualifizierten Geschäftsführers
- Führungszeugnis (Bulletin Nr. 3), nicht älter als 3 Monate
- Nachweise der beruflichen Qualifikation (Diplome, Erfahrungsbescheinigungen, Zertifikate)
- Nachweis der Niederlassung in Luxemburg (Gewerbemietvertrag oder Domizilierungsvertrag)
- Auszug aus dem RCS, sofern die Gesellschaft bereits eingetragen ist
Fristen und Verfahren
Der Antrag wird online über das Portal MyGuichet.lu oder per Post gestellt. Die Bearbeitungsfrist beträgt im Durchschnitt 4 bis 8 Wochen und kann sich verlängern, wenn zusätzliche Unterlagen angefordert werden oder wenn die Qualifikation eine Validierung durch die Handwerkskammer oder die Handelskammer erfordert. Die Genehmigung wird auf den Namen des qualifizierten Geschäftsführers ausgestellt und ist an eine bestimmte Gesellschaft gebunden. Bei einem Wechsel des Geschäftsführers oder der Tätigkeit ist ein neuer Antrag erforderlich.
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