Impatriate-Regelung Luxemburg: Steuervorteile für Expatriates
Mickaël LOC
Experte für internationales Steuerrecht ·
Impatriate-Regelung Luxemburg: Steuervorteile für Expatriates
Die Impatriate-Regelung in Luxemburg ermöglicht es hochqualifizierten, im Ausland angeworbenen Arbeitnehmern, von einer teilweisen Steuerbefreiung auf bestimmte Prämien und Zulagen im Zusammenhang mit ihrer Expatriation zu profitieren. Diese Regelung mit einer maximalen Laufzeit von 5 Jahren zielt darauf ab, internationale Talente anzuziehen, indem die steuerlichen Mobilitätskosten gesenkt werden.
Befreite Zulagen und Prämien
Impatriates können nicht steuerpflichtige Expatriations-Zulagen erhalten, die Folgendes abdecken: Lebenshaltungskostendifferenz, Umzugs- und Einrichtungskosten, Schulgebühren der Kinder in internationalen Schulen, Heimreisen (Home Leave) und Wohnkosten, die einen angemessenen Schwellenwert überschreiten. Diese Zulagen müssen tatsächlichen Ausgaben entsprechen und dokumentiert sein. Der Gesamtbetrag darf 30 % des Grundgehalts für Führungskräfteprofile nicht überschreiten, oder in bestimmten, von der Verwaltung validierten Fällen 50 %.
Zulassungsvoraussetzungen
- In den 5 Jahren vor der Ankunft kein luxemburgischer Steueransässiger gewesen zu sein
- Im Ausland von einem luxemburgischen Arbeitgeber angeworben (oder von einem internationalen Konzern versetzt) worden zu sein
- Eine Tätigkeit auszuüben, die besondere, auf dem lokalen Markt nicht verfügbare Expertise erfordert
- Jährliche Mindestbruttovergütung von 100.000 € (ohne Impatriations-Prämien)
- Den Hauptwohnsitz während der Laufzeit der Regelung in Luxemburg begründen
Antragsverfahren
Der Antrag wird vom Arbeitgeber bei der Direktsteuerverwaltung, zuständiges Bureau RTS, vor oder kurz nach der Ankunft des Arbeitnehmers eingereicht. Die Akte umfasst den Arbeitsvertrag, die Stellenbeschreibung, den Lebenslauf des Arbeitnehmers, den Nachweis der besonderen Expertise und die Aufstellung der vorgesehenen Zulagen. Die Verwaltung stellt eine schriftliche Zustimmung (Ruling) aus, die die Bedingungen der Regelung bestätigt. Die Laufzeit von 5 Jahren ist nicht verlängerbar, aber ein Arbeitgeberwechsel innerhalb Luxemburgs unterbricht nicht notwendigerweise den Genuss der Regelung, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
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